Der Stadtsportbund informiert über Coronasachstand für Bochumer Sportanlagen

Liebe Vereinsvertreterinnen,  liebe Vereinsvertreter,
sicherlich habt Ihr der Berichterstattung entnehmen können, dass der Stadtsportbund aufgrund der Schließung sämtlicher Sportstätten in unserer Stadt Anfang dieser Woche in intensive Gespräche mit der Verwaltung sowie dem Krisenstab eingetreten ist. Ziel war es, den Lockdown im Sport rückgängig zu machen und die Sportanlagen wieder zu öffnen.

Das Ergebnis unserer Anstrengungen war sehr ermutigend. So war geplant, in einem ersten Schritt die Freiluftanlagen für den Vereinssport zu öffnen. Unmittelbar im Anschluss sollten die Bedingungen für die Öffnung der Sporthallen und Hallenbäder final geklärt werden. Zusammengefasst: der Sport in unserer Stadt sollte wieder schrittweise, aber schnell ermöglicht werden.

Leider hat uns jedoch zwischenzeitlich die allgemeine Entwicklung mit dem landesweiten verhängten Lockdown bis voraussichtlich Ende November überholt. Wir bleiben aber optimistisch, dass sobald die Corona-Inzidenzen eine Lockerung der allgemeinen Maßnahmen erlauben, der Sport auch in unserer Stadt wieder ermöglicht wird.

Bis dahin sollten wir als Sportfamilie mit gutem Beispiel voran gehen und unseren Beitrag mit der notwendigen Portion Disziplin zur Eindämmung der Pandemie leisten – wo immer wir es können.

In diesem Sinne, bleibt fit, gesund und guten Mutes,

im Namen des gesamten Vorstandes

Eure Gaby Schäfer  Vorsitzende

Neue Coronaregeln der Stadt Bochum

52 01 (1868/1844) Merkblatt für Sportvereine 15.10.2020

zur Nutzung der Bochumer Sporthallen unter Corona-Bedingungen.

Die Nutzung der Bochumer Sporthallen durch Sportvereine unter Corona-Bedingungen ist
unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

Die Bildung von wartenden Gruppen vor oder in den Sporthallen ist zu vermeiden. Die Abstandsregeln (1,5 Meter) sind jederzeit einzuhalten.

In den Sportstätten ist grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieser darf
von den Sportlerinnen und Sportlern nur in den Umkleiden, Duschen und während der Sportausübung abgelegt werden.

Die Halle darf durch die Nutzer erst mit Beginn der jeweiligen Nutzungszeit betreten
werden und ist spätestens fünf Minuten vor Ende der jeweiligen Nutzungszeit zu
verlassen. Umkleide- sowie Duschzeiten sind durch die Vereine organisatorisch andiese Regelung anzupassen. Die Begegnung unterschiedlicher Nutzergruppen ist zu vermeiden.

Vor bzw. mit Betreten der Umkleiden (je nach örtlichen Gegebenheiten) sind die Hände
gründlich zu waschen. Toiletten sind unter Beachtung der Abstandsregelung zu nutzen.
Die Nutzung der Umkleiden und Duschen ist nur mit bis zu 10 Personen gleichzeitig zulässig.

Eine angemessene Durchlüftung der Räumlichkeiten ist durch den jeweils nutzenden Verein sicherzustellen.
Die anwesenden Teilnehmer sind durch die Übungsleiter nachzuhalten. Eine spätere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

Bei der Sportausübung sollte die Teilnehmerzahl von 30 Personen nicht überschritten werden.

Die Nutzung von städtischen Sportgeräten ist möglichst zu unterlassen. Ist dies nicht möglich, so sind diese nach der Nutzung zu reinigen.

Zuschauern bzw. Gästen ist der Zutritt während des Trainingsbetriebs grundsätzlich untersagt. Die Begleitung von Minderjährigen bis einschließlich 10 Jahren durch jeweils eine Person ist von dieser Regelung ausgenommen. Gleiches gilt für die Begleitung von Menschen mit einer körperlichen und / oder geistigen Beeinträchtigung durch eine mit der Betreuung befassten Person.

Ab einen Inzidenzwert von 35 ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes für Zuschauer bzw. Gäste, auch am Sitz- oder Stehplatz, verpflichtend.

Im Rahmen von Wettkämpfen ist das Betreten der Wettbewerbsanlage bei einem Inzidenzwert unter 35 durch bis zu 300 Zuschauer zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) und zur Rückverfolgbarkeit (Erfassung von Name, Adresse, Telefonnummer, ggf. Steh bzw. Sitzplatz) sichergestellt sind. Die Erfassung dieser Daten muss unter Beachtung der DSGVO erfolgen. Die zu treffenden Vorkehrungen sind auf die baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Sportstätte anzupassen.

Die generelle Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt bei einem Inzidenzwert unter 35 lediglich beim Aufenthalt an fest zugewiesenen Steh- bzw. Sitzplätzen, solange an diesen der notwendige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Es ist ebenfalls zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wett-bewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.

Ab einen Inzidenzwert von 35 ist das Tragen des Mund- und Nasenschutzes auch am Steh- oder Sitzplatz verpflichtend. Ab einen Inzidenzwert von 50i ist die zulässige Zuschauerzahl auf 20% der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt, jedoch maximal 250 Personen.

Die aufgeführten Voraussetzungen ersetzen die bisher durch die Sportvereine vorzugebenden Hygienekonzepte.

Hinweis: Die beschriebenen Voraussetzungen werden kontinuierlich aktualisiert. Die Nutzergruppen bzw. Veranstalter sind selbst für die Einhaltung der in der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung und in diesem Merkblatt genannten Regelungen verantwortlich. Es erfolgen stichprobenartige Überprüfungen zur Einhaltung der Maßgaben. Bei Verstößen behält sich das Referat für Sport und Bewegung eine Einschränkung bzw. eine Aussetzung der genehmigten Nutzungszeiten des betroffenen Vereins vor.

Informationen zum aktuellen Inzidenzwert in Bochum erhalten Sie unter www.bochum.de/corona